Allgemeine Geschäftsbedingungen der „The Power Company Deutschland GmbH“ – im folgenden kurz TPC genannt

I. Allgemeines

1.) Bei den von TPC abgeschlossenen Verträgen handelt es sich im Regelfall um entgeltliche Werkverträge zur Planung von elektrischen Anlagen und/oder um Mietverträge, mit denen die vereinbarten Materialien gegen Entgelt für die vereinbarte Dauer dem Kunden zur Benützung überlassen werden.

2.) Alle Preise verstehen sich im Zweifel in Euro und netto, also zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Entgelte jeweils im Vorhinein, Mietentgelte spätestens mit Beginn der vereinbarten Mietdauer zur Zahlung fällig. Alle anderen Zahlungen sind jeweils mit Rechnungslegung fällig. Skonti oder sonstige Abzüge werden ausdrücklich abgedungen. TPC ist bei nicht fristgerechter Bezahlung zur Zurückbehaltung seiner Leistungen und insbesondere der Mietgegenstände berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

3.) Sollten keine anderen E-Mail Adressen bekannt gegeben werden, wird davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Rechnungen an jene Adresse zu erfolgen hat, über die die Korrespondenz zuletzt geführt wurde.

4.) Der Kunde verpflichtet sich sämtliche erforderlichen Genehmigungen, welcher Art auch immer, selbst einzuholen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist. Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren, TPC hinsichtlich aller sich aus dem Vertrag ergebender Verpflichtungen völlig schad- und klaglos zu halten und TPC insbesondere auch Kosten der Rechtsdurchsetzung gegen Dritte zu ersetzen, die im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis entstehen.

5.) Vertragsänderungen durch schlüssiges Verhalten von TPC oder deren Mitarbeitern können nicht erfolgen. Vereinbart wird, dass dafür eine schriftliche Zustimmungserklärung durch TPC Wirksamkeitserfordernis ist; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Andere Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen als jene von TPC kommen nicht zur Anwendung, es sei denn, TPC hat deren Anwendung ausdrücklich und schriftlich genehmigt.

6.) Kunden sind nicht berechtigt, gegen Ansprüche der TPC aufzurechnen.

7.) TPC ist berechtigt, Kunden rechtswirksam unter der ihr zuletzt bekannt gegebenen Adresse Erklärungen zuzustellen, die dem Kunden als zugegangen gelten, es sei denn, es ist TPC eine neue Anschrift des Kunden bekannt. Soweit der Besteller als Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person auftritt, ist dieses Vertretungsverhältnis bereits bei der Bestellung unter Angabe von vollständigem Namen und Anschrift des Bestellers offen zu legen. Soweit eine solche vollständige Offenlegung nicht erfolgt, und sei es auch nur durch unvollständige Namensangabe, haftet der Besteller zur ungeteilten Hand für sämtliche Forderungen der TPC gegen den von ihm Vertretenen.

8.) Die Haftung von TPC für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen verschuldete Schäden wird einvernehmlich mit dem Betrag des von TPC für den jeweiligen Auftrag gebührenden Entgeltes der Höhe nach begrenzt; dies gilt nicht für den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung.

9.) TPC kann aus wichtigen Gründen das Vertragsverhältnis vorzeitig lösen und/oder die Erbringung der eigenen Leistungen verweigern. Solche wichtigen Gründe sind vor allem: - wenn der Kunde vorgeschriebene Teilzahlungen nicht spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt leistet; - von den Mietgegenständen einen erheblich nachteiligen oder schädigenden Gebrauch macht; - in das Vermögen des Kunden erfolglos Zwangsvollstreckung geführt wurde oder der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat; - über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde; - der Kunde seinen Firmen- oder Wohnsitz ins Ausland verlegt hat; - der Kunde schwerwiegend gegen Bestimmungen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages, und insbesondere gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, verstößt. Auch im Fall der berechtigten vorzeitigten Auflösung des Mietvertrages oder unterbleibenden Leistungserbringung hat der Kunde das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu bezahlen. Ein Rücktritt des Auftraggebers vom erteilten Auftrag ist bis 4 Monate vor Veranstaltungstermin ohne Folgen möglich. Ausgenommen sind Feiertage und besondere Daten, die eine lange Planung erfordern. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers innerhalb des 3. Monats vor Veranstaltungstermin wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40% des Auftragswertes erhoben, innerhalb des 2. Monats 50% Stornierungsgebühr, innerhalb des 1. Monats 100% Stornierungsgebühr.

10.) Eine Haftung für Maschinen- oder Materialbruch wird von TPC nicht übernommen.

11.) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, wobei die Unwirksamkeit im Zweifel möglichst eng anzunehmen ist, gilt eine in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommende Bestimmung als vereinbart. Soweit der Kunde Konsument im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetzes ist, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und mit den dort vorgesehenen Einschränkungen.

12.) Zwischen TPC und dem Kunden kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.

13.) Die Rechnungen sind zahlbar und klagbar in Bad Nauheim. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind ausschließlich von dem sachlich für Bad Nauheim zuständigen Gericht zu entscheiden.


II. Gebrauchsüberlassungen

Soweit es sich bei den mit TPC abgeschlossenen Verträgen um die Anmietung von Gegenständen handelt, die TPC seinen Kunden zur Verfügung stellt, gelten nachstehende Besonderheiten:

1.) Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager der TPC und endet mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Rückgabe.

2.) Die von TPC zur Verrechnung gelangenden Preise werden – je nach Vereinbarung – nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen und sind für jede jeweils begonnene Zeiteinheit zu bezahlen. Sollte der Mietgegenstand vom Kunden vorzeitig abgeholt oder verspätet zurückgestellt werden, so ist auch für den Zeitraum zwischen Abholung und vereinbarten Mietbeginn und/oder zwischen vereinbartem Mietende und tatsächlichem Rücklangen des Mietgegenstand im Lager von TPC ein Benützungsentgelt in Höhe des sich aus der aktuellen Mietpreisliste ergebenden Mietentgeltes zu bezahlen, das sich nach der Anzahl der jeweils begonnenen Zeiteinheiten bemisst.

3.) Mit dem Mietentgelt wird nur die Benützung der unverbrauchbaren Materialien (Mietgegenstände) abgegolten. Verbrauchsmaterialien sind gesondert zu ersetzen. Insbesondere werden bei der Vermietung von Generatoren diese mit vollbefüllten Dieselkraftstofftanks dem Kunden übergeben und sind vom Kunden ebenso mit vollbefüllten Dieselkraftstofftanks wieder zurückzustellen. Soweit die Dieselkraftstofftanks nicht voll befüllt oder andere Verbrauchsmaterialien nicht in der Menge und Qualität zurückgestellt werden, wie sie übergeben wurden, sind diese fehlenden Verbrauchsmaterialen und/oder der fehlende Dieselkraftstoff entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste der TPC gesondert zu ersetzen.

4.) TPC stellt die Mietgegenstände in gutem und ordnungsgemäßem Zustand den Kunden zur Verfügung. Der Kunde hat sich bei Übernahme des Mietgegenstandes von dessen einwandfreiem Zustand und Vollständigkeit zu überzeugen und allfällige Mängel unverzüglich unter genauer Beschreibung des Mangels bekannt zu geben. Findet eine solche unverzügliche und konkretisierte Beanstandung nicht statt, gilt der Mietgegenstand unwiderlegbar als ordnungsgemäß übernommen und genehmigt.

5.) Der Kunde hat die ihm überlassenen Mietgegenstände sorgfältig und fach- und sachgerecht zu behandeln und darf die Mietgegenstände nur zu dem vereinbarten Zweck und im vereinbarten Ausmaß verwenden. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, werden Preise für Generatoren entweder - für Standbybetrieb, in dem eine maximale tatsächliche Einsatzdauer von 2 Stunden pro Woche beinhaltet ist, - für eine maximale Einsatzdauer von 60 Stunden pro Woche oder - für Dauerbetrieb vermietet. Im Fall der Überschreitung eines dieser Einsatzdauerwerte gebührt TPC das Mietentgelt für die nächsthöhere Einsatzdauerkategorie.

6.) Der Kunde ist nicht berechtigt, Mietgegenstände, und sei es auch nur deren optisches Erscheinungsbild, zu verändern. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, auf den Mietgegenständen angebrachte Namensschilder oder sonstige Kennzeichnungen von TPC zu verändern, abzudecken oder zu entfernen. Jegliche Veränderung an den Mietgegenständen ist unzulässig, insbesondere Kabel zu zerschneiden, abzuisolieren oder Stecker zu entfernen oder Anschlüsse zu ändern. Kabel dürfen nur in den gelieferten Längen verwendet werden. Die Rückgabe der Mietgegenstände hat in ordnungsgemäßem und im Fall von Kabeln in aufgerolltem Zustand zu erfolgen. Ebenso haben mitgelieferte Verpackungen unbeschädigt zurückgestellt zu werden.

7.) Der Mieter haftet für jegliche Beschädigung der Mietgegenstände, die über die normale Abnützung hinausgeht, auch für zufällige Beschädigung oder zufälligen Untergang des Mietgegenstandes. Diese Haftung beginnt mit Übernahme des Mietgegenstandes durch den Kunden und endet mit der Rückstellung des Mietgegenstandes an TPC. Es obliegt dem Kunden für eine geeignete Versicherung der Mietgegenstände Sorge zu tragen. Abhandengekommene oder beschädigte Mietgegenstände sind mit dem Wiederbeschaffungswert eines gleichartigen, neuen Mietgegenstandes zu ersetzen. Soweit Lampen infolge normaler Abnützung durchgebrannt sind, sind diese zurückzustellen. Andernfalls ist ebenfalls ihr Neupreis zu ersetzen. Dies gilt auch bei Druck- oder Überspannungsschäden.

8.) Der Transport der Mietgegenstände vom Lager der TPC zum Einsatzort obliegt dem Kunden. Soweit TPC den Transport aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung übernimmt, gebührt dafür ein entsprechendes gesondertes Entgelt gemäß den aktuellen Preislisten der TPC bzw. gemäß der getroffenen schriftlichen Vereinbarung.

9.) Der Kunde hat den Mietgegenstand gegen Zugriffe Dritter zu schützen und in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren das Eigentum der TPC offen zu legen und diese unverzüglich schriftlich zu verständigen. TPC ist zum jederzeitigen Zutritt zu den Mietgegenständen berechtigt. Eine Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von TPC gestattet.

10.) Im Falle von Kauf- oder Werkverträgen wird das Eigentum von TPC an gelieferter Ware oder Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts vorbehalten. Dies gilt auch im Falle, dass die Ware oder Gegenstände verbaut, eingebaut oder sonst wie verarbeitet wurden. TPC ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, solche Ware oder Gegenstände nach Gewährung einer 14tägigen Nachfrist ohne weitere Vorankündigung zurück zu holen. Die Kosten der Rückholung trägt in einem solchen Fall der Kunde.

11.) Das Risiko eines geeigneten Aufstellungsortes für die gemieteten Materialien trägt der Kunde. Dies gilt auch im Fall, dass der Transport von TPC übernommen wird. In diesem Fall obliegt es dem Kunden für eine frei zugängliche und ausreichend befestigte Zufahrt sowie für einen geeigneten Aufstellungsort für die vermieteten Materialien Sorge zu tragen. Eine Verantwortung von TPC dafür wird ausdrücklich abbedungen.

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